15 U 45/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-02-27, 15 U 45/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-02-27, 15 U 45/18
15 U 45/18Obergericht27.02.2019
Regest
1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (GRUR 2018, 1288 - Die F.-Tonbänder), wonach der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit es regelmäßig erfordert, dem Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Erlass einer Beschlussverfügung rechtliches Gehör zu gewähren, gilt auch für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten. 2. Ein nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch (§§ 924, 936 ZPO) ergangenes Urteil, welches die Beschlussverfügung bestätigt (§§ 925, 936 ZPO), kann in der Berufungsinstanz nicht mit Erfolg unter Hinweis auf den Gehörsverstoß anlässlich der Beschlussverfügung angefochten werden, da die angegriffene Entscheidung nicht mehr auf dem ursprünglichen Verstoß beruht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 45/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-27
Aktenzeichen: 15 U 45/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0227.15U45.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Leitsätze
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (GRUR 2018, 1288 - Die F.-Tonbänder), wonach der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit es regelmäßig erfordert, dem Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Erlass einer Beschlussverfügung rechtliches Gehör zu gewähren, gilt auch für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten.
Ein nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch (§§ 924, 936 ZPO) ergangenes Urteil, welches die Beschlussverfügung bestätigt (§§ 925, 936 ZPO), kann in der Berufungsinstanz nicht mit Erfolg unter Hinweis auf den Gehörsverstoß anlässlich der Beschlussverfügung angefochten werden, da die angegriffene Entscheidung nicht mehr auf dem ursprünglichen Verstoß beruht.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2018 teilweise abgeändert:
Die Ziffer I.4. der Beschlussverfügung der 4a. Zivilkammer vom 29.09.2017 wird aufgehoben und der zugehörige Antrag der Verfügungsklägerin zu Ziffer I.4. der Antragsschrift vom 28.09.2017 wird zurückgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Von den Verfahrenskosten beider Instanzen haben die Verfügungsbeklagte 75 % und die Verfügungsklägerin 25 % zu tragen.
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