3 Kart 121/17 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-03-07, 3 Kart 121/17 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-03-07, 3 Kart 121/17 (V)
3 Kart 121/17 (V)Obergericht07.03.2019
Regest
Ein Anspruch auf Einbeziehung der Kapitalkosten der Jahre 2016 und 2017 für die in diesen Jahren getätigten Neuinvestitionen in den Kapitalkostenaufschlag für das Jahr 2018 ist weder nach dem Wortlaut des § 10a ARegV geboten noch lässt er sich aus den Materialien zur ARegV-Novelle sowie bei einer an systematischen Gesichtspunkten und der Ratio des § 10a ARegV orientierten Auslegung herleiten. Die systematische Auslegung ergibt, dass eine Ablösung des bisherigen Finanzierungsinstrumentariums durch den Kapitalkostenaufschlag materiell erst mit der 3. Regulierungsperiode einsetzt. Die periodenbezogene Zuordnung und Abgrenzung betrifft Kapitalkosten aus Erweiterungs- und Umstruktu¬rierungsinvestitionen sowie Kapitalkosten aus Ersatzinvestitionen. Auch nach dem Sinn und Zweck des Kapitalkostenaufschlags ergibt sich kein Anspruch auf eine Berücksichtigung der Jahresscheiben 2016 und 2017 in dem Kapitalkostenaufschlag für das Jahr 2018. Der Systemwechsel führt für die in diesen beiden Jahren getätigten Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen weder zu einer Unterfinanzierung noch zu einer strukturellen Verschlechterung der regulatorischen Rahmen- und Investitionsbedingungen gegenüber dem bisherigen System vor der ARegV-Novelle, die nur durch eine Einbeziehung in den Kapitalkostenaufschlag kompensiert werden könnte. Der mit dem Systemwechsel verbundene Wegfall des positiven Sockeleffekts löst bei Zugrundelegung einer netzbezogenen Betrachtung keine kompensationsbedürftige Finanzierungslücke für Kapitalkosten aus Neuinvestitionen in den Jahren 2016 und 2017 aus. Unter der Geltung der Anreizregulierung war eine investitions- oder anlagenscharfe Wirkung der positiven Sockeleffekte systematisch nicht angelegt. Die Anreizregulierung gewährleistete die Wirtschaftlichkeit des Gesamtnetzes, nicht der einzelnen Investition. Das Gesamtbudget, in das die positiven Sockeleffekte einflossen, stand für Neuinvestitionen der Jahre 2016 und 2017 zur Verfügung. Die Vorgabe in § 10a Abs. 8 S. 1 ARegV, dass die sich aus § 10a Abs. 5 und 6 ARegV ergebende kalkulatorische Verzinsungsbasis bei der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nur zu 40 Prozent anzusetzen ist, ist im Wortlaut eindeutig; Raum für eine anderweitige Auslegung der Vorschrift besteht nicht. Die Regelung ist auch materiell rechtmäßig und verstößt nicht gegen das in § 21 Abs. 2 S. 1 EnWG normierte Gebot einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Es steht im Einklang mit den sich aus § 10a ARegV i.V.m. § 7 GasNEV ergebenden Vorgaben zur kalkulatorischen Ermittlung der Verzinsungsbasis, dass die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Anlagen im Bau bei der Mittelwertbildung als Jahresanfangswert den Wert Null anstelle des vollen Investitionswertes angesetzt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 121/17 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-07
Aktenzeichen: 3 Kart 121/17 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0307.3KART121.17V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
Ein Anspruch auf Einbeziehung der Kapitalkosten der Jahre 2016 und 2017 für die in diesen Jahren getätigten Neuinvestitionen in den Kapitalkostenaufschlag für das Jahr 2018 ist weder nach dem Wortlaut des § 10a ARegV geboten noch lässt er sich aus den Materialien zur ARegV-Novelle sowie bei einer an systematischen Gesichtspunkten und der Ratio des § 10a ARegV orientierten Auslegung herleiten.
Die systematische Auslegung ergibt, dass eine Ablösung des bisherigen Finanzierungsinstrumentariums durch den Kapitalkostenaufschlag materiell erst mit der 3. Regulierungsperiode einsetzt. Die periodenbezogene Zuordnung und Abgrenzung betrifft Kapitalkosten aus Erweiterungs- und Umstruktu¬rierungsinvestitionen sowie Kapitalkosten aus Ersatzinvestitionen.
Auch nach dem Sinn und Zweck des Kapitalkostenaufschlags ergibt sich kein Anspruch auf eine Berücksichtigung der Jahresscheiben 2016 und 2017 in dem Kapitalkostenaufschlag für das Jahr 2018. Der Systemwechsel führt für die in diesen beiden Jahren getätigten Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen weder zu einer Unterfinanzierung noch zu einer strukturellen Verschlechterung der regulatorischen Rahmen- und Investitionsbedingungen gegenüber dem bisherigen System vor der ARegV-Novelle, die nur durch eine Einbeziehung in den Kapitalkostenaufschlag kompensiert werden könnte.
Der mit dem Systemwechsel verbundene Wegfall des positiven Sockeleffekts löst bei Zugrundelegung einer netzbezogenen Betrachtung keine kompensationsbedürftige Finanzierungslücke für Kapitalkosten aus Neuinvestitionen in den Jahren 2016 und 2017 aus. Unter der Geltung der Anreizregulierung war eine investitions- oder anlagenscharfe Wirkung der positiven Sockeleffekte systematisch nicht angelegt. Die Anreizregulierung gewährleistete die Wirtschaftlichkeit des Gesamtnetzes, nicht der einzelnen Investition. Das Gesamtbudget, in das die positiven Sockeleffekte einflossen, stand für Neuinvestitionen der Jahre 2016 und 2017 zur Verfügung.
Die Vorgabe in § 10a Abs. 8 S. 1 ARegV, dass die sich aus § 10a Abs. 5 und 6 ARegV ergebende kalkulatorische Verzinsungsbasis bei der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nur zu 40 Prozent anzusetzen ist, ist im Wortlaut eindeutig; Raum für eine anderweitige Auslegung der Vorschrift besteht nicht. Die Regelung ist auch materiell rechtmäßig und verstößt nicht gegen das in § 21 Abs. 2 S. 1 EnWG normierte Gebot einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Es steht im Einklang mit den sich aus § 10a ARegV i.V.m. § 7 GasNEV ergebenden Vorgaben zur kalkulatorischen Ermittlung der Verzinsungsbasis, dass die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Anlagen im Bau bei der Mittelwertbildung als Jahresanfangswert den Wert Null anstelle des vollen Investitionswertes angesetzt hat.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 23.10.2017 (BK9-16/8169-K17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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