Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-03-20, 3 Wx 204/18

3 Wx 204/18Obergericht20.03.2019

Regest

FamFG §§ 31 Abs. 1, 38 Abs. 3, 447 ff., 466 ff., 467 Abs. 2, 468 Nr. 2; BGB §§ 952, 1154 Abs. 1, 1163, 1164, 1170 1. Veräußern Erben ihr mit einer Darlehensbriefhypothek belastetes Grundstück und vereinbaren sie mit dem Erwerber im Kaufvertrag die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundstücksbelastungen, so haben die Verkäufer in einem von ihnen nach grundbuchlicher Eintragung des neuen Eigentümers zum Zwecke der Kraftloserklärung des vom Rechtsnachfolger des ursprünglichen Hypothekengläubigers nicht aufgefundenen Hypothekenbriefs geführten Aufgebotsverfahren ihre Antragsberechtigung glaubhaft zu machen (hier: negative Tatsache, dass die Übertragung einer Eigentümerhypothek durch den früheren Eigentümer – Erblasser - nicht erfolgt ist bzw. aus einer vom Grundpfandrechtsgläubiger erteilten Löschungsbewilligung für sie ein Antragsrecht in gewillkürter Prozessstandschaft erwachsen ist). 2. Über einen erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Aufgebotsantrag des neuen Grundstückseigentümers kann der Senat als Beschwerdegericht nicht entscheiden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 204/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-20

Aktenzeichen: 3 Wx 204/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0320.3WX204.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

FamFG §§ 31 Abs. 1, 38 Abs. 3, 447 ff., 466 ff., 467 Abs. 2, 468 Nr. 2; BGB §§ 952, 1154 Abs. 1, 1163, 1164, 1170

Veräußern Erben ihr mit einer Darlehensbriefhypothek belastetes Grundstück und vereinbaren sie mit dem Erwerber im Kaufvertrag die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grundstücksbelastungen, so haben die Verkäufer in einem von ihnen nach grundbuchlicher Eintragung des neuen Eigentümers zum Zwecke der Kraftloserklärung des vom Rechtsnachfolger des ursprünglichen Hypothekengläubigers nicht aufgefundenen Hypothekenbriefs geführten Aufgebotsverfahren ihre Antragsberechtigung glaubhaft zu machen (hier: negative Tatsache, dass die Übertragung einer Eigentümerhypothek durch den früheren Eigentümer – Erblasser - nicht erfolgt ist bzw.

aus einer vom Grundpfandrechtsgläubiger erteilten Löschungsbewilligung für sie ein Antragsrecht in gewillkürter Prozessstandschaft erwachsen ist).

Über einen erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Aufgebotsantrag des neuen Grundstückseigentümers kann der Senat als Beschwerdegericht nicht entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 bis 4.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- €

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