Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-03-20, Verg 65/18

Verg 65/18Obergericht20.03.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 65/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-20

Aktenzeichen: Verg 65/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0320.VERG65.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.10.2018, Az. VK 2 – 92/18, im Umfang des Ausspruchs zu 1., 2. und 4. aufgehoben.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu tragen. Für die Antragsgegnerin war die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht eröffnet. Das Verfahren wird an das Sozialgericht Ulm verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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