Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-03-28, 2 RVs 15/19

2 RVs 15/19Obergericht28.03.2019

Regest

StGB §§ 2 Abs. 3, 44 Abs. 1, 47 1. Die Neufassung des § 44 Abs. 1 StGB, wonach ein Fahrverbot auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten angeordnet werden kann, ist ein milderes Ge-setz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit durch die Anordnung eines Fahrver-bots die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. 2. Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots bedarf in dem Urteil dann der Erör-terung, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahelegen. Dies ist bei einem zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Straftäter, der be-reits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, nicht der Fall. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 28. März 2019, III-2 RVs 15/19

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RVs 15/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-28

Aktenzeichen: 2 RVs 15/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0328.2RVS15.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StGB §§ 2 Abs. 3, 44 Abs. 1, 47

Die Neufassung des § 44 Abs. 1 StGB, wonach ein Fahrverbot auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten angeordnet werden kann, ist ein milderes Ge-setz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit durch die Anordnung eines Fahrver-bots die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots bedarf in dem Urteil dann der Erör-terung, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahelegen. Dies ist bei einem zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Straftäter, der be-reits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, nicht der Fall.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 28. März 2019, III-2 RVs 15/19

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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