15 U 34/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-04-11, 15 U 34/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-04-11, 15 U 34/15
15 U 34/15Obergericht11.04.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 34/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-11
Aktenzeichen: 15 U 34/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0411.15U34.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26.03.2015, Az. 4a O 22/14, wird zurückgewiesen mit den Maßgaben, dass
festgestellt wird, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 09.02.2006 elektrische Heizdecken mit einem länglichen Heizelement und/oder ein längliches Heizelement für Heizdecken, umfassend eine erste Leitereinrichtung, die Wärme für die Decke erzeugt und sich längs des Elements erstreckt, eine zweite Leitereinrichtung, die sich längs des Elements erstreckt, und eine Schmelzschicht zwischen der ersten und der zweiten Leitereinrichtung, die so ausgewählt, gestaltet und konstruiert oder anderweitig gebildet ist, dass sie einen negativen Temperaturkoeffizienten (H) aufweist, und eine elektronische Steuereinrichtung, die auf das Erfassen einer Änderung des Widerstands der Schmelzschicht eingestellt ist, um die Stromversorgung zur Leitereinrichtung zum Verhindern der Zerstörung der Schmelzschicht zu ändern, wobei das Element ferner eine Schmelzdetektionsschaltung mit einer Thermosicherung zum Detektieren des Schmelzens der Schmelzschicht und zum Abbrechen der Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung in dem Fall, dass die Steuereinrichtung ausfällt, hat, hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen haben,
der Rückbezug in Ziffer III. des Urteils des Landgerichts auf Ziffer II. lautet und
Ziffern I. und IV. des Urteils des Landgerichts wirkungslos sind.
II.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und Ziffern II., III., V. und VI. des Urteils des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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