Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-04-17, 27 U 9/18

27 U 9/18Obergericht17.04.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 27 U 9/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-04-17

Aktenzeichen: 27 U 9/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0417.27U9.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 26.03.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer (V. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Dortmund (19 O 39/16 [EnW]) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 8.425,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.077,56 € ab dem 10.01.2009 und aus weiteren 1.348,10 € ab dem 15.01.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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