16 U 102/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-05-29, 16 U 102/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-05-29, 16 U 102/18
16 U 102/18Obergericht29.05.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 16 U 102/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-29
Aktenzeichen: 16 U 102/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0529.16U102.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Juli 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 12. Juli 2017 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeugs des Herstellers: Citroen, Modell/Typ: Berlingo, Fahrgestell-Nr.: …., abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrags-Nr.: … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.592,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs des Herstellers: Citroen, Modell/Typ: Berlingo, Fahrgestell-Nr.: …, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren durch den Kläger an die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs des Herstellers: Citroen, Modell/Typ: Berlingo, Fahrgestell-Nr.: … in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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