Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-05-29, 16 U 102/18

16 U 102/18Obergericht29.05.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 16 U 102/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-29

Aktenzeichen: 16 U 102/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0529.16U102.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Juli 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 12. Juli 2017 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeugs des Herstellers: Citroen, Modell/Typ: Berlingo, Fahrgestell-Nr.: …., abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrags-Nr.: … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.592,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs des Herstellers: Citroen, Modell/Typ: Berlingo, Fahrgestell-Nr.: …, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren durch den Kläger an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs des Herstellers: Citroen, Modell/Typ: Berlingo, Fahrgestell-Nr.: … in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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