Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-06-28, 4 U 111/17

4 U 111/17Obergericht28.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 4 U 111/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-28

Aktenzeichen: 4 U 111/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0628.4U111.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger zu 1) bis zu 9) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 24.04.2017 (9 O 201/150) abgeändert und wie folgt gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2016 (9 O 201/15) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. den Kläger zu 1) und seine mitversicherte Ehefrau, Frau B. B., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.10.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 203,88 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen,
    1. den Kläger zu 2) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 19.11.2014 mit der Rechnungsnummer … in Höhe von restlichen 97,46 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen,
    1. den Kläger zu 3) sowie seine mitversichere Ehefrau, Frau D. D., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 23.03.2015, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 224,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen,
    1. den Kläger zu 4) von der Verbindlichkeit der Kanzlei M. B. D. vom 23.03.2015, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 272,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen,
    1. den Kläger zu 5) von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 27.10.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 162,08 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen,
    1. den Kläger zu 6) und dessen mitversicherte Ehefrau, Frau E. H., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 09.12.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von restlichen 176,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen,
    1. den Kläger zu 7) sowie seine mitversicherte Ehefrau, Frau U. N., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 08.01.2015, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von noch restlichen 78,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen,
    1. den Kläger zu 9) und dessen mitversicherte Ehefrau, Frau K. S., von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei M. B. D. vom 05.12.2014, Rechnungs-Nr. …, in Höhe von noch restlichen 365,57 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.07.2015 durch Zahlung an die Rechtsanwaltskanzlei M. B. D. GbR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen

    1. der Kläger zu 1) zu 9 Prozent,
    1. der Kläger zu 2) zu 7 Prozent,
    1. der Kläger zu 3) zu 13 Prozent,
    1. der Kläger zu 4) zu 25 Prozent,
    1. der Kläger zu 5) zu 10 Prozent,
    1. der Kläger zu 6) zu 8 Prozent,
    1. der Kläger zu 7) zu 8 Prozent,
    1. die Klägerin zu 8) zu 10 Prozent und
    1. der Kläger zu 9) zu 10 Prozent.

Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz tragen

    1. der Kläger zu 1) zu 9 Prozent,
    1. der Kläger zu 2) zu 6 Prozent,
    1. der Kläger zu 3) zu 13 Prozent,
    1. der Kläger zu 4) zu 23 Prozent,
    1. der Kläger zu 5) zu 9 Prozent,
    1. der Kläger zu 6) zu 7 Prozent,
    1. der Kläger zu 7) zu 8 Prozent,
    1. die Klägerin zu 8) zu 10 Prozent,
    1. der Kläger zu 9) zu 10 Prozent und
    1. die Klägerin zu 10) zu 5 Prozent.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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