10 W 75/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-07-18, 10 W 75/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-07-18, 10 W 75/19
10 W 75/19Obergericht18.07.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 75/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-18
Aktenzeichen: 10 W 75/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0718.10W75.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Einzelrichterin – vom 22. Januar 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. November 2019 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 13. November 2019 (Kassenzeichen …) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr gemäß Nr. 1210 KV-GKG in Höhe von 267 € mit dem Faktor 1,0 aus einem Streitwert von 11.515,60 € in Ansatz zu bringen ist.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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