Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-07-23, 1 U 170/18

1 U 170/18Obergericht23.07.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 170/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-07-23

Aktenzeichen: 1 U 170/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0723.1U170.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.11.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 373/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden – unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24.02.2015 (3 O 373/13) - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

    1. eine monatliche Rente in Höhe von 241,74 € für insgesamt 147 Monate beginnend ab August 2011 und
    1. außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.317,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar die Beklagte zu 2. seit dem 17.12.2013 und der Beklagte zu 1. seit dem 23.12.2013

zu zahlen.

Im Übrigen wird das vorgenannte Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Klägerin hat vorab die durch ihre Versäumnis veranlassten Kosten zu tragen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/6 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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