Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-09-18, 2 Ws 155/19

2 Ws 155/19Obergericht18.09.2019

Regest

StGB § 67h Abs. 1 StPO §§ 462 Abs. 3 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 1 u. 6 Hat das Gericht des ersten Rechtszuges die befristete Invollzugsetzung der ausgesetzten Unterbringung angeordnet, geht die Zuständigkeit mit Aufnahme des Verurteilten in die Maßregelvollzugseinrichtung auf die Strafvollstreckungs-kammer über (§§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO). Zur Entscheidung über die Verlängerung der Krisenintervention ist daher die Strafvollstreckungs-kammer berufen. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 18. September 2019, III-2 Ws 155/19

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Ws 155/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-18

Aktenzeichen: 2 Ws 155/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0918.2WS155.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StGB § 67h Abs. 1

StPO §§ 462 Abs. 3 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1, 463 Abs. 1 u. 6

Hat das Gericht des ersten Rechtszuges die befristete Invollzugsetzung der ausgesetzten Unterbringung angeordnet, geht die Zuständigkeit mit Aufnahme des Verurteilten in die Maßregelvollzugseinrichtung auf die Strafvollstreckungs-kammer über (§§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO). Zur Entscheidung über die Verlängerung der Krisenintervention ist daher die Strafvollstreckungs-kammer berufen.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 18. September 2019, III-2 Ws 155/19

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

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