12 U 38/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-09-19, 12 U 38/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-09-19, 12 U 38/19
12 U 38/19Obergericht19.09.2019
Regest
§ 134 InsO Die Tilgung einer fremden Schuld, für die mehrere Personen als Gesamtschuldner haften, ist nur dann als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die Forderung gegen sämtliche Gesamtschuldner wertlos ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim klagenden Insolvenzverwalter.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 38/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-19
Aktenzeichen: 12 U 38/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0919.12U38.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Leitsätze
- § 134 InsO
Die Tilgung einer fremden Schuld, für die mehrere Personen als Gesamtschuldner haften, ist nur dann als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die Forderung gegen sämtliche Gesamtschuldner wertlos ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim klagenden Insolvenzverwalter.
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 01.08.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
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