Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-09-19, 12 U 38/19

12 U 38/19Obergericht19.09.2019

Regest

§ 134 InsO Die Tilgung einer fremden Schuld, für die mehrere Personen als Gesamtschuldner haften, ist nur dann als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die Forderung gegen sämtliche Gesamtschuldner wertlos ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim klagenden Insolvenzverwalter.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 38/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-19

Aktenzeichen: 12 U 38/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0919.12U38.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

  • § 134 InsO

Die Tilgung einer fremden Schuld, für die mehrere Personen als Gesamtschuldner haften, ist nur dann als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die Forderung gegen sämtliche Gesamtschuldner wertlos ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim klagenden Insolvenzverwalter.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 01.08.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

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