Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-11-05, 23 U 219/18

23 U 219/18Obergericht05.11.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 23 U 219/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-05

Aktenzeichen: 23 U 219/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1105.23U219.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.12.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird wegen eines Betrages in Höhe von 9.697,63 EUR als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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