21 U 4/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-11-26, 21 U 4/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-11-26, 21 U 4/19
21 U 4/19Obergericht26.11.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 21 U 4/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-26
Aktenzeichen: 21 U 4/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1126.21U4.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
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I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10.01.2019 aufgehoben, soweit in diesem der Antrag des Klägers zu Ziff. 4 des Schriftsatzes vom 28.01.2013, die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauträgerkaufvertrag, Urkunden-Nr. .../2010 vom 06.05.2010 des Notars A. für unzulässig zu erklären, abgewiesen wurde. Das Verfahren wird insoweit abgetrennt und zur weiteren Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens bezüglich dieses Teils - an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
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II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10.01.2019, soweit in diesem unter Ziff. 5 des Urteilstenors festgestellt wird, dass sich die Beklagte mit ihrer Herausgabeverpflichtung in Verzug befindet, aufgehoben und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
- III. Die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 15% und die Beklagte zu 85%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelfer trägt der Kläger zu 15%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 85%. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie nicht gem. Ziff. I. der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vorbehalten wurden, trägt die Beklagte. Der Streithelfer zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
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IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
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V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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