I-21 U 38/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-11-26, I-21 U 38/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-11-26, I-21 U 38/19
I-21 U 38/19Obergericht26.11.2019
Regest
Leitsatz: Das Ausheben eines falschen Grabs und Entsorgen darin befindlicher Sarg- und Leichenteile durch einen Mitarbeiter der Friedhofsgärtnerei rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung des Friedhofspflegevertrages mit der Gärtnerei. BGB § 314 OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 26.11.2019, I - 21 U 38/19
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 38/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-26
Aktenzeichen: I-21 U 38/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1126.I21U38.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
Das Ausheben eines falschen Grabs und Entsorgen darin befindlicher Sarg- und Leichenteile durch einen Mitarbeiter der Friedhofsgärtnerei rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung des Friedhofspflegevertrages mit der Gärtnerei.
BGB § 314
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 26.11.2019, I - 21 U 38/19
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11.04.2019, Az.: 7 O 59/17, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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