17 U 22/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-12-20, 17 U 22/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-12-20, 17 U 22/18
17 U 22/18Obergericht20.12.2019
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 17 U 22/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-20
Aktenzeichen: 17 U 22/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1220.17U22.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichenKosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tragen.
III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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