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23 U 82/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-20, 23 U 82/19
23 U 82/19Obergericht20.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-20
Aktenzeichen: 23 U 82/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0120.23U82.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.04.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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