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12 U 48/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-27, 12 U 48/19
12 U 48/19Obergericht27.02.2020
1. Insolvenzfest und einem Aussonderungsrecht i.S.d. §§ 47, 106 InsO vergleichbar kann auch ein künftiger Auflassungsanspruch sein, der durch eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert wird (Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2017 – IX ZR 288/14, Rn. 23 f., juris). 2. Ist Gegenstand eines Anfechtungsrechtsstreits gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein vom Hauptschuldner übertragenes Grundstück, das zugunsten eines Dritten mit einem insolvenzfesten Rückforderungsrecht belastet ist, führt die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners nicht dazu, dass der Rechtsstreit gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG, 249 ZPO unterbrochen ist. Der Anfechtungsgläubiger ist weiter prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Jedoch fehlt es an der gemäß § 1 Abs. 1 AnfG erforderlichen Gläubigerbenachteiligung, weil das Grundstück von vorneherein mit einem vormerkungsgesicherten Rückauflassungsanspruch übertragen worden ist.
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 12 U 48/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0227.12U48.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: InsO §§ 47, 106; AnfG §§ 1 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1
Insolvenzfest und einem Aussonderungsrecht i.S.d. §§ 47, 106 InsO vergleichbar kann auch ein künftiger Auflassungsanspruch sein, der durch eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert wird (Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2017 – IX ZR 288/14, Rn. 23 f., juris).
Ist Gegenstand eines Anfechtungsrechtsstreits gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein vom Hauptschuldner übertragenes Grundstück, das zugunsten eines Dritten mit einem insolvenzfesten Rückforderungsrecht belastet ist, führt die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners nicht dazu, dass der Rechtsstreit gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG, 249 ZPO unterbrochen ist. Der Anfechtungsgläubiger ist weiter prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Jedoch fehlt es an der gemäß § 1 Abs. 1 AnfG erforderlichen Gläubigerbenachteiligung, weil das Grundstück von vorneherein mit einem vormerkungsgesicherten Rückauflassungsanspruch übertragen worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.08.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (1 O 210/18) - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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