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1 U 155/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-04-07, 1 U 155/18
1 U 155/18Obergericht07.04.2020
Leitsatz: Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Kreiselschwader auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche einen Stein wegschleudert, der eine zufällig am Rand befindliche Person verletzt, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat. StVG § 7 Abs. 1
Entscheidungsdatum: 2020-04-07
Aktenzeichen: 1 U 155/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0407.1U155.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Leitsatz:
Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Kreiselschwader auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche einen Stein wegschleudert, der eine zufällig am Rand befindliche Person verletzt, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat.
StVG § 7 Abs. 1
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (2 O 17/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Beklagten vor der Vollstreckung nicht gleicher Höhe Sicherheit leisten.
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