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9 U 28/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-05-04, 9 U 28/19
9 U 28/19Obergericht04.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-04
Aktenzeichen: 9 U 28/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0504.9U28.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Klage der Klägerin zu 1. wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger zu 2. ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1. zu 83 %, der Kläger zu 2. zu 11 % und der Kläger zu 3. zu 6 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1. darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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