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3 Kart 702/19 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-05-13, 3 Kart 702/19 (V)
3 Kart 702/19 (V)Obergericht13.05.2020
§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StromNEV Die von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Festsetzung der Erlösobergrenze für die 3. Regulierungsperiode Strom (2019 bis 2023) vorgenommene Kürzung des Umlaufvermögens der Übertragungsnetzbetreiber um die in Zusammenhang mit dem EEG-Wälzungsmechanismus stehenden Bilanzwerte ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsdatum: 2020-05-13
Aktenzeichen: 3 Kart 702/19 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0513.3KART702.19V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StromNEV
Die von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Festsetzung der Erlösobergrenze für die 3. Regulierungsperiode Strom (2019 bis 2023) vorgenommene Kürzung des Umlaufvermögens der Übertragungsnetzbetreiber um die in Zusammenhang mit dem EEG-Wälzungsmechanismus stehenden Bilanzwerte ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 21.01.2019, BK8-17/0450-11, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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