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23 U 149/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-06-02, 23 U 149/19
23 U 149/19Obergericht02.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-02
Aktenzeichen: 23 U 149/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0602.23U149.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die landgerichtliche Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz wird dahin abgeändert, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 2/14, Landgericht Mönchengladbach und die weiteren Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen A. vorab der Beklagten auferlegt werden und im Übrigen die Kosten zu 22 % von dem Kläger und zu 78 % von der Beklagten zu tragen sind.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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