Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3 Wx 125/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-08-12, 3 Wx 125/20
3 Wx 125/20Obergericht12.08.2020
GBO §§ 13, 19, 53 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 133, 140; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 1; FamFG § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Den auf die Eintragung einer Buchgrundschuld gerichteten Antrag hat das Grundbuchamt zurückzuweisen, wenn die in der Eintragungsbewilligung – wie auch in der Bestellung – als Gläubigerin der Grundschuld bezeichnete Gesellschaft zur Zeit der Abgabe dieser Erklärungen nicht mehr existierte (hier weil sie kurz zuvor in Folge Verschmelzung erloschen und ihr Vermögen auf eine andere Gesellschaft übergegangen war) und weder eine Auslegung der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO noch deren Umdeutung zu dem im Grundbuchrecht erforderlichen zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt, dass Gläubiger des Grundpfandrechts der übernehmende Rechtsträger (AG) sein solle.
Entscheidungsdatum: 2020-08-12
Aktenzeichen: 3 Wx 125/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0812.3WX125.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
GBO §§ 13, 19, 53 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 133, 140; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 1; FamFG § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Den auf die Eintragung einer Buchgrundschuld gerichteten Antrag hat das Grundbuchamt zurückzuweisen, wenn die in der Eintragungsbewilligung – wie auch in der Bestellung – als Gläubigerin der Grundschuld bezeichnete Gesellschaft zur Zeit der Abgabe dieser Erklärungen nicht mehr existierte (hier weil sie kurz zuvor in Folge Verschmelzung erloschen und ihr Vermögen auf eine andere Gesellschaft übergegangen war) und weder eine Auslegung der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO noch deren Umdeutung zu dem im Grundbuchrecht erforderlichen zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt, dass Gläubiger des Grundpfandrechts der übernehmende Rechtsträger (AG) sein solle.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 333.000 €.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.