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1 UF 96/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-11-17, 1 UF 96/20
1 UF 96/20Obergericht17.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-17
Aktenzeichen: 1 UF 96/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1117.1UF96.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
Die Antragsgegnerin wird weitergehend verpflichtet, dass der Antragsteller bei der Aufnahme des dem Antragsteller nach § 260 BGB vorzulegenden Vermögensverzeichnisses hinzugezogen wird.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage von Belegen durch den Antragsteller wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt.
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