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16 U 70/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-04-13, 16 U 70/20
16 U 70/20Obergericht13.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-13
Aktenzeichen: 16 U 70/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0413.16U70.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. November 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Az.: 11 O 138/18 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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