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3 AR 28/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-08-02, 3 AR 28/21
3 AR 28/21Obergericht02.08.2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-02
Aktenzeichen: 3 AR 28/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0802.3AR28.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Die Auslieferung des Verfolgten an die schwedische Regierung zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil des Oberlandesgerichts Svea vom 6. März 2018 (B 912-18) verhängten freiheitsentziehenden Maßregel der „rechtspsychiatrischen Fürsorge“ ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Verfolgte von der schwedischen Regierung nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf.
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