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18 U 31/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-04-13, 18 U 31/21
18 U 31/21Obergericht13.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-13
Aktenzeichen: 18 U 31/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0413.18U31.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.01.2021, Az. 1 O 296/14, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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