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2 U 102/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-11-03, 2 U 102/22
2 U 102/22Obergericht03.11.2022
1. Dass eine bestimmte Information ein Geschäftsgeheimnis sein kann, erzwingt für sich genommen noch keine gerichtliche Schutzanordnung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG, weil diese im Ermessen des Gerichts steht. 2. Bei der Ausübung des Ermessens spielt eine vorgerichtliche Vertraulichkeitsvereinbarung, die die auszutauschenden Informationen zum Gegenstand hat, eine wichtige Rolle. 3. Ohne besondere Rechtfertigung wird es in der Regel nicht geboten sein, eine Beschränkung auf bestimmte Wissensträger des Geheimnisempfängers vorzunehmen, wenn dies vorgerichtlich nicht geschehen ist, oder den Kreis der Wissensträger abweichend von dem vorgerichtlich Vereinbarten festzulegen. 4. In ähnlicher Weise ist zu berücksichtigen, wenn der Geheimnisschutz vorgerichtlich auf einen bestimmten Zeitraum – beispielsweise sechs Jahre nach Bekanntgabe – limitiert wurde.
Entscheidungsdatum: 2022-11-03
Aktenzeichen: 2 U 102/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1103.2U102.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Dass eine bestimmte Information ein Geschäftsgeheimnis sein kann, erzwingt für sich genommen noch keine gerichtliche Schutzanordnung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG, weil diese im Ermessen des Gerichts steht.
Bei der Ausübung des Ermessens spielt eine vorgerichtliche Vertraulichkeitsvereinbarung, die die auszutauschenden Informationen zum Gegenstand hat, eine wichtige Rolle.
Ohne besondere Rechtfertigung wird es in der Regel nicht geboten sein, eine Beschränkung auf bestimmte Wissensträger des Geheimnisempfängers vorzunehmen, wenn dies vorgerichtlich nicht geschehen ist, oder den Kreis der Wissensträger abweichend von dem vorgerichtlich Vereinbarten festzulegen.
In ähnlicher Weise ist zu berücksichtigen, wenn der Geheimnisschutz vorgerichtlich auf einen bestimmten Zeitraum – beispielsweise sechs Jahre nach Bekanntgabe – limitiert wurde.
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