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24 W 39/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-12-07, 24 W 39/22
24 W 39/22Obergericht07.12.2022
Ein (gewerblicher) Mieter gibt seinem Vermieter noch keine Klageveranlassung iSv § 93 ZPO, wenn er auf eine vor Fälligkeit des Räumungsanspruchs erfolgende schriftliche Anfrage des Vermieters hin nicht seine Erfüllungsbereitschaft anzeigt, sondern bloß schweigt.
Entscheidungsdatum: 2022-12-07
Aktenzeichen: 24 W 39/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1207.24W39.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Ein (gewerblicher) Mieter gibt seinem Vermieter noch keine Klageveranlassung iSv § 93 ZPO, wenn er auf eine vor Fälligkeit des Räumungsanspruchs erfolgende schriftliche Anfrage des Vermieters hin nicht seine Erfüllungsbereitschaft anzeigt, sondern bloß schweigt.
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Duisburg vom 26.08.2022 abgeändert:
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
II.
Die Kläger tragen ferner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu EUR 6.000,- festgesetzt.
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