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Verg 22/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-12-01, Verg 22/23
Verg 22/23Obergericht01.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-01
Aktenzeichen: Verg 22/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1201.VERG22.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.05.2023 (VK 2 – 116/22 BKartA) wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der jeweils zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.
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