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8 U 3/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-01-04, 8 U 3/22
8 U 3/22Obergericht04.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-04
Aktenzeichen: 8 U 3/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0104.8U3.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.12.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (3 O 171/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils bzw. Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 190.000 € festgesetzt.
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