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7 U 243/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-01-26, 7 U 243/22
7 U 243/22Obergericht26.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-26
Aktenzeichen: 7 U 243/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0126.7U243.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.09.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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