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20 W 82/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-04-18, 20 W 82/23
20 W 82/23Obergericht18.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-18
Aktenzeichen: 20 W 82/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0418.20W82.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 5. Oktober 2023 wird der Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom22. September 2023 insoweit abgeändert, als gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld verhängt worden ist; insoweit wird der Zwangsgeldantrag zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 28. September 2023 gegen den Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom22. September 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde der Gläubigerin zugelassen.
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