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4 U 228/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-08-27, 4 U 228/21
4 U 228/21Obergericht27.08.2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-27
Aktenzeichen: 4 U 228/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0827.4U228.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
I.
Die mündliche Verhandlung wird im Hinblick auf den neuen Vortrag der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Juli 2024 sowohl zur Notwendigkeit eines Abzugs des Restwerts als auch zum Zeitpunkt des Nachweises der Sicherstellung der Wiederherstellung wiedereröffnet.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis zum 20. September 2024 . Insbesondere mögen die Beklagten sich dazu erklären, ob es sich bei dem in den inhaltlich übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. A. und Dipl.-Ing. B., dort insbesondere auf dem Deckblatt ausgewiesenen „Restwert Werk 2“ in Höhe von € 1.359.046,00 um den Restwert der nicht beschädigten Teile bzw. des nicht schadenbetroffenen Teiles des Werkes 2 oder aber um den „Schrottwert“ der vom Brand betroffenen Teile handelt.
II.
Vorbehaltlich einer abschießenden Würdigung der Sach- und Rechtslage weist der Senat die Parteien auf Folgendes hin:
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