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2 U 89/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-12-19, 2 U 89/22
2 U 89/22Obergericht19.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-19
Aktenzeichen: 2 U 89/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1219.2U89.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2023 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 315.000,00 EUR festgesetzt.
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