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IV-4 ORBs 50/25•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-07-01, IV-4 ORBs 50/25
IV-4 ORBs 50/25Obergericht01.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-01
Aktenzeichen: IV-4 ORBs 50/25
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0701.IV4ORBS50.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als
unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem
Nachteil ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO
entsprechend).
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