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20 U 9/25•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-08-07, 20 U 9/25
20 U 9/25Obergericht07.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-07
Aktenzeichen: 20 U 9/25
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0807.20U9.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, untersagt, es Dritten zu ermöglichen, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die nachstehend wiedergegebenen Zeichen
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für Bekleidungsstücke, insbesondere Fußballtrikots, zu benutzen, insbesondere unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, und dabei insbesondere es Dritten zu gestatten, für den Versand der nachfolgend wiedergegebenen Fußballtrikots die Adresse der Antragsgegnerin als Absenderadresse zu nutzen mit dem Zweck, als Retouren-Adresse für nicht zustellbare Waren zu fungieren und/oder Lagerdienstleistungen für Dritte, die die nachfolgend wiedergegebenen Fußballtrikots verkaufen, anzubieten:
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