VI-3 Kart 11/17 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-01-01, VI-3 Kart 11/17 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-01-01, VI-3 Kart 11/17 (V)
VI-3 Kart 11/17 (V)Obergericht01.01.2018
Regest
§ 31 Abs. 1 ARegV 1. Die Neuregelung der Veröffentlichungspflichten in § 31 Abs. 1 ARegV in der seit dem 17.09.2016 geltenden Fassung ist rechtmäßig. 2. Die in § 31 Abs. 1 ARegV enumerativ aufgeführten Daten sind nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber anzusehen. Es handelt sich um hoch aggregierte Daten des Regulierungsprozesses, die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizregulierung haben und, soweit sie infolge umfassender Transpa-renzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig sind, jedenfalls nicht geeignet sind, eine wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, aber auch im Rahmen des „Wettbewerbs um das Netz“ nachhaltig zu beeinflussen. An ihrer Geheimhaltung besteht kein berechtig-tes Interesse. (jeweils wie Oberlandesgericht Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16, BeckRS 2017, 133828 = RdE 2018, 140)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 11/17 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-01
Aktenzeichen: VI-3 Kart 11/17 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:ohne:_dat.VI3KART11.17V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 31 Abs. 1 ARegV
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Die Neuregelung der Veröffentlichungspflichten in § 31 Abs. 1 ARegV in der seit dem 17.09.2016 geltenden Fassung ist rechtmäßig.
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Die in § 31 Abs. 1 ARegV enumerativ aufgeführten Daten sind nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber anzusehen. Es handelt sich um hoch aggregierte Daten des Regulierungsprozesses, die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizregulierung haben und, soweit sie infolge umfassender Transpa-renzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig sind, jedenfalls nicht geeignet sind, eine wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, aber auch im Rahmen des „Wettbewerbs um das Netz“ nachhaltig zu beeinflussen. An ihrer Geheimhaltung besteht kein berechtig-tes Interesse. (jeweils wie Oberlandesgericht Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16, BeckRS 2017, 133828 = RdE 2018, 140)
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Veröffentlichung von Daten nach § 31 Abs. 1 ARegV durch die Bundesnetzagentur wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Betroffene.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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