4 Ss OWi 253/74•Oberlandesgericht Hamm, 1974-05-20, 4 Ss OWi 253/74
Oberlandesgericht Hamm, 1974-05-20, 4 Ss OWi 253/74
4 Ss OWi 253/74Obergericht20.05.1974
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ss OWi 253/74 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1974-05-20
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 253/74
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1974:0520.4SS.OWI253.74.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Bußgeldausspruch aufgehoben. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerdegebühr wird auf 2/3 ermäßigt und in dieser Höhe dem Betroffenen auferlegt. Die Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen in dieser Instanz erwachsenen notwendigen Auslagen trägt zu 2/3 der Betroffene, zu 1/3 die Staatskasse.
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