15 W 277/79•Oberlandesgericht Hamm, 1980-02-05, 15 W 277/79
Oberlandesgericht Hamm, 1980-02-05, 15 W 277/79
15 W 277/79Obergericht05.02.1980
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 277/79 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1980-02-05
Aktenzeichen: 15 W 277/79
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1980:0205.15W277.79.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 12. August 1979 wird der Beschluß des Amtsgerichts Essen-Steele vom 24. Juli 1979 aufgehoben.
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage ... und ... in ... vom 12. März 1979 zu den Tagesordnungspunkten 4 b und 4 c werden für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten der Verfahren erster, zweiter und dritter Instanz werden den Beteiligten zu 2) bis 83) als Gesamtschuldnern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in den drei Instanzen nicht statt.
Der Wert des Gegenstandes der zweiten - insoweit in Abänderung des angefochtenen Beschlusses - und dritten Instanz wird auf je 5.000,- DM festgesetzt.
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