Oberlandesgericht Hamm, 1980-03-10, 1 UF 276/79

1 UF 276/79Obergericht10.03.1980

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 276/79 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1980-03-10

Aktenzeichen: 1 UF 276/79

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1980:0310.1UF276.79.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, das Familiengericht sei zur Entscheidung der vorliegenden Sache nicht zuständig.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- DM festgesetzt.

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