4 Re Miet 5/80•Oberlandesgericht Hamm, 1981-01-13, 4 Re Miet 5/80
Oberlandesgericht Hamm, 1981-01-13, 4 Re Miet 5/80
4 Re Miet 5/80Obergericht13.01.1981
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Re Miet 5/80 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1981-01-13
Aktenzeichen: 4 Re Miet 5/80
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1981:0113.4RE.MIET5.80.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Ist in einem Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vereinbart, daß eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, und ergeben sich aus dem. Gesamtverhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsschluß keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen, unterliegt die Entscheidung, ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, seinem Ermessen schlechthin. Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses kann in einem solchen Fall die Entfernung eines ohne seine Zustimmung gehaltenen Hundes aus dem Mietobjekt verlangen, sofern diesem Begehren nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensteht.
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