5 Ss OWi 2225/80•Oberlandesgericht Hamm, 1981-11-03, 5 Ss OWi 2225/80
Oberlandesgericht Hamm, 1981-11-03, 5 Ss OWi 2225/80
5 Ss OWi 2225/80Obergericht03.11.1981
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ss OWi 2225/80 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1981-11-03
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 2225/80
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1981:1103.5SS.OWI2225.80.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Der Leiter einer Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges, der gegen eine Auflage der Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 1 VersG verstößt, ist jedenfalls dann nicht nach § 25 Nr. 2 VersG strafbar, wenn die zur Tatzeit wegen noch möglichen Widerspruchs noch nicht rechtskräftige, aber auch nicht angefochtene Auflage nicht für sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erklärt und zudem auch nicht rechtmäßig war.
Ob allein schon wegen fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Straftatbestand des § 25 Nr. 2 VersG entfällt, läßt der Senat offen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.