Oberlandesgericht Hamm, 1981-11-03, 5 Ss OWi 2225/80

5 Ss OWi 2225/80Obergericht03.11.1981

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ss OWi 2225/80 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1981-11-03

Aktenzeichen: 5 Ss OWi 2225/80

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1981:1103.5SS.OWI2225.80.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Der Leiter einer Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges, der gegen eine Auflage der Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 1 VersG verstößt, ist jedenfalls dann nicht nach § 25 Nr. 2 VersG strafbar, wenn die zur Tatzeit wegen noch möglichen Widerspruchs noch nicht rechtskräftige, aber auch nicht angefochtene Auflage nicht für sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erklärt und zudem auch nicht rechtmäßig war.

Ob allein schon wegen fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Straftatbestand des § 25 Nr. 2 VersG entfällt, läßt der Senat offen.

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