2 UF 200/82•Oberlandesgericht Hamm, 1983-05-03, 2 UF 200/82
Oberlandesgericht Hamm, 1983-05-03, 2 UF 200/82
2 UF 200/82Obergericht03.05.1983
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 200/82 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1983-05-03
Aktenzeichen: 2 UF 200/82
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1983:0503.2UF200.82.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 16. März 1982 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen (XXX) Ziffer IV und V abgeändert:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin eine monatliche Unterhaltsrente von 4.283,41 DM zu zahlen und zwar monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs folgenden Monats abzüglich monatlich freiwillig gezahlter 3.160,- DM.
Die weitergehende Unterhaltsklage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 dem Antragsteller und zu 1/10 der Antragsgegnerin auferlegt.
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