2 WF 359/84•Oberlandesgericht Hamm, 1984-11-13, 2 WF 359/84
Oberlandesgericht Hamm, 1984-11-13, 2 WF 359/84
2 WF 359/84Obergericht13.11.1984
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 359/84 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1984-11-13
Aktenzeichen: 2 WF 359/84
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1984:1113.2WF359.84.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
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Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe versagt worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das angewiesen wird-, von den Bedenken der mangelnden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage abzusehen,
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Der angefochtene Beschluß wird, soweit der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen worden ist, wie folgt abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle/Westf• vom 28. Dezember 1933 (5a F 177/81 UE) wird für die Zeit ab 1. Mai 1984 einstweilen eingestellt, und zwar gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden fälligen Beträge.
Die Sicherheitsleistung kann durch Beibringung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft der Volksbank Schildesche erbracht werden.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt; jedoch werden außergerichtliche Kosten nur nach einem Streitwert von 1.500,-.DM erstattet.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:
für die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe auf 1.500,- DM,
für die Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung ebenfalls auf 1.500,- DM,
- Das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragsgegnerin vom 5« November 1984 wird zurückgewiesen.
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