5 UF 620/85•Oberlandesgericht Hamm, 1985-06-25, 5 UF 620/85
Oberlandesgericht Hamm, 1985-06-25, 5 UF 620/85
5 UF 620/85Obergericht25.06.1985
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 UF 620/85 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1985-06-25
Aktenzeichen: 5 UF 620/85
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1985:0625.5UF620.85.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Oktober 1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts Iserlohn wie folgt teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die folgenden monatlichen Unterhaltsbeträge zu zahlen
a)
für die Zeit von Januar bis Mai 1985 jeweils 465,-- DM;
b)
für die Zeit von Juni 1985 bis März 1986 jeweils 513,09 DM und
c)
für die Zeit von April 1986 bis Dezember 1988 jeweils 250,-- DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
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