11 U 21/85•Oberlandesgericht Hamm, 1985-09-13, 11 U 21/85
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 21/85 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1985-09-13
Aktenzeichen: 11 U 21/85
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1985:0913.11U21.85.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 22. November 1984 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Mai 1984 - 77 Bc 7902/84 - wird in Höhe von 15.374,37 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 26. April 1984 aufrechterhalten.
Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit diese nicht zurückgenommen ist.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten in Höhe von 15.374,37 DM.
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