Oberlandesgericht Hamm, 1986-06-02, 8 U 298/85

8 U 298/85Obergericht02.06.1986

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 298/85 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1986-06-02

Aktenzeichen: 8 U 298/85

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1986:0602.8U298.85.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.09.1985 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Siegen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Bruttogehalt für Juli 1984 in Höhe von 15.553,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1984 zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten wird - unter Zurückweisung seiner Anschlußberufung - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.500,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer für den Beklagten beträgt 46.659,-- DM.

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