9 U 263/81•Oberlandesgericht Hamm, 1986-11-28, 9 U 263/81
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 263/81 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1986-11-28
Aktenzeichen: 9 U 263/81
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1986:1128.9U263.81.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 23. Oktober 1981 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold so abgeändert:
Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von 2.230,46 DM, von monatlich 700,-- DM für die Zeit vom 1. Februar 1979 bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Prozesses und von monatlich 850,-- DM für die Folgezeit, längstens jedoch bis zum 30. August 2000, werden dem Grunde nach nebst 4 % Zinsen seit dem 5. August 1981 zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt, und zwar vorbehaltlich eines gesetzlichen Anspruchsübergangs.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger die diesen beiden Renten entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nebst 4 % Zinsen seit dem 5. August 1981 zu ersetzen, und zwar vorbehaltlich eines gesetzlichen Anspruchsübergangs.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Beträge und über die Kosten, auch diejenigen des Berufungsverfahrens im ersten und zweiten Durchgang und des Revisionsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beschwer des Klägers beträgt 45.726,82 DM, die der Beklagten 109.453,64 DM.
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